Satzung des Schachclubs
SG Speyer-Schwegenheim 2012 e.V.

 Präambel

Der Schachverein „SG Speyer-Schwegenheim 2012 e.V.
entsteht durch Zusammen­schluss der Vereine
SC Schwegenheim 1983 e.V. und SC Speyer 1911 e.V. im Juli 2012

 

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „SG Speyer-Schwegenheim 2012 e.V.“ und ist im Vereins­register des AG Landau unter Nr. 1417 eingetragen.
Er hat seinen Sitz in Schwegenheim und ist Mitglied des Pfälzischen Schach­bundes e.V. und im Sportbund Pfalz.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

                                                                                   

§2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Ver­ein dient ausschließlich der Pflege und Förderung des Schachsports auf allen Ebenen und der Jugendpflege und er­möglicht die Teilnahme seiner Mitglieder und Mannschaften an sportlichen Schachwett­kämpfen und an Turnieren aller Art.

 

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwen­det werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Aus­gaben begünstigt werden.
Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

 

§4 Mitglieder

Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Um die Aufnahme in den Verein ist bei Vorstand schriftlich nachzusuchen. Bei Antragstellern unter 18 Jahren ist außerdem die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme ent­scheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Auf­nahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederver­sammlung zu. Diese ent­scheidet endgültig.
Ein Mitglied erkennt mit der Auf­nahme in den Verein dessen Satzung an und erhält auf Wunsch ein Exemplar derselben aus­gehändigt, sofern kein Email-Versand mög­lich ist. Mit dem Beitritt in den Verein erkennt das Mitglied auch die Ord­nungen des PSB/SBRP/DSB als verbindlich an.
Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Schachsport oder um den Verein ver­dient ge­macht hat und auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederver­samm­lung ernannt wird.

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a)    durch freiwilligen Austritt,

b)   durch Tod,

c)    durch Ausschluss oder

d)   durch Auflösung des Schachvereins.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vor­stand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalender­jahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Be­schluss­fassung ist dem Mit­glied unter Setzung einer angemessenen Frist Gele­genheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu ver­sehen und dem Mitglied mittels einge­schriebenen Briefes be­kanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mit­gliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Mo­nat mit Zugang des eingeschrie­benen Briefes beim Vorstand eingelegt werden.

Die Mitgliederver­sammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Beru­fungsschrift einzuberufen. Macht ein Mit­glied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Aus­schließungsbeschluss mit der Folge, dass eine ge­richtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

 

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzuneh­men und sich seiner Einrichtungen zu bedienen. Die Mitglieder haben, soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, Sitz und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Die Rechte von Mitgliedern, die mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind, ruhen.

Mitglieder über 18 Jahre können ein Amt übernehmen, ab 16 Jahren mit einer schriftlichen Einverständniserklärung des/der Erziehungsberechtigten (Aus­nahme: 1. und 2. Vorsitzender, Kassenwart).

Die Mitglieder sind beim Sportbund Pfalz unfallversichert.

Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Mitgliederbeiträge, Umlagen und Gebühren verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Auf­nahmegebüh­ren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung fest­gelegt.
Ordentliche Mitglieder zahlen den vollen Beitrag. Jugendliche zahlen einen ermäßig­ten Beitrag. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Ehrenmitglieder des Vereins sind beitragsfrei.

Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie die Interessen des Vereins fördern. Die Mitglieder haben das Spielmaterial sowie den gesamten weiteren Besitz des Vereins pfleglich und mit Sorgfalt zu behandeln. Die Mitglieder sind gehalten, an allen Ge­meinschaftsarbeiten des Vereins teilzunehmen.

 

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a)    die Mitgliederversammlung

b)   der engere Vorstand

c)    der erweiterte Vorstand

 

§8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mit­gliederver­sammlung findet jährlich, nach Möglichkeit im II. Quartal, statt; im Übrigen dann, wenn min­destens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.

Eine Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Bekannt­gabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitglie­derversamm­lung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwe­send sind.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter ge­leitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, falls die Satzung nichts anderes vor­schreibt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzu­fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unter­zeichnen ist.

Satzungsänderungen müssen mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden stimm­be­rechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Abstimmung erfolgt im Allge­meinen offen, auf Antrag eines Mitgliedes geheim. Stimmengleichheit gilt als Ableh­nung. Stimm­enthaltungen zählen bei der Abstim­mung nicht mit.

Anträge sind dem Vorstand spätestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich und begründet einzureichen, andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung anerkannt wird. Anträge auf Satzungs­änderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a)    Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;

b)   Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des engeren  Vorstandes;

c)    Entlastung des engeren und erweiterten Vorstandes;

d)   Wahl des engeren und erweiterten Vorstandes;

e)    Wahl von zwei Rechnungsprüfern;

f)     Festlegung des Mitgliedsbeitrages und Verabschiedung des Haushalts (der Haus­haltspläne);

g)   trifft die Entscheidungen über ordnungsgemäß eingereichte Anträge;

h)   Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden;

i)     entscheidet über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds;

j)     entscheidet über die Auflösung des Vereins (siehe hierzu §15).

 

§9 Der engere Vorstand und Vertretung des Vereins

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein ver­tretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

 

§10 Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus

a)    dem engeren Vorstand (§9)

b)   dem Kassenwart

c)    dem Spielleiter

d)   dem Schriftführer und Pressewart

e)    dem Jugendwart

f)     dem Ehrenvorsitzenden

Er ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder, darunter ein Mitglied des engeren Vorstands, anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.

Eine Ämterkumulierung ist möglich, ausgenommen sind die Ämter des 1. und 2. Vor­sitzenden.

Der Vorstand darf für bestimmte Aufgaben bis zu 2 Mitglieder als Beisitzer berufen. Deren Amt endet durch Tod, Rücktritt oder Widerruf.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während des Jahres aus, so beauftragt der engere Vorstand ein Vereinsmitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

 

§11 Aufgaben des Vorstandes

Dem engeren Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederver­sammlung. Im Übrigen ist es seine Pflicht, alles, was dem Wohle des Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Mitgliederver­sammlung vorbehalten ist.

Der erweiterte Vorstand ist zuständig für

a)    Beschlussfassung über den Jahreshaushalt

b)   Erlass besonderer Ordnungen, insbesondere der Turnier- und Sportordnung

c)    Beratung der laufenden Vereinsangelegenheiten

d)   Unterbreitung von Vorschlägen zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

e)    Ausschluss von Mitgliedern.

 

§12 Kassenprüfer

Die Bücher und die Kasse des Vereins sind durch zwei Kassenprüfer auf ihre Richtig­keit zu prüfen. Die Kassenprüfer berichten in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.

 

§13 Wahlen

Die Mitglieder des engeren und des erweiterten Vorstandes sowie die Rechnungs­prüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie führen ihr Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl.

Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Kassenprüfer im Laufe eines Vereins­jahres aus, so kann der erweiterte Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Vertreter für ihn bestimmen. Notfalls ist auch bei zeitweiser Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes entsprechend zu verfahren.

 

§14 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitglie­dern, auch nach deren Austritt, ist Landau.

 

§15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberu­fenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Pfälzischen Schachbund e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§16

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 27.07.2012 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.

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